Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Offner Armaturen GmbH

  1. Geltung

    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der Offner Armaturen GmbH und dem Kunden, welcher unsere Dienstleistungen in Anspruch nimmt. Eventuell abweichenden Bestimmungen in den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.

  2. Vertragsabschluss

    Alle Aufträge bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung oder Rechnungsstellung durch uns. Mündliche bzw. telefonische Abschlüsse erfolgen nur soweit, als wir von diesem Recht ausdrücklich gebrauch machen.

    Änderungen und Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

  3. Preise

    Die gemäss Auftragsbestätigung vereinbarten Preise gelten ohne anderslautende Vereinbarung als ex works ohne gesetzliche Abgaben wie MwSt etc., welche nachbelastet werden. Alle Produktpreise sind exkl. Verpackungs- und Lieferkosten abgegeben.

    Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken. Die Grundpauschale für Versand und Verpackung beträgt CHF 29.–, höhere Gewichte und Expresszuschlag nach Ergebnis.

    Die Festlegung eines Mindestfakturabetrages sowie die Verrechnung eines Auftragskostenanteils und die Aufhebung von Rabatten bei Kleinfakturen bleiben vorbehalten.

  4. Liefertermine

    Die Lieferzeiten laufen vom Datum der Auftragsbestätigung an. Wir anerkennen keine Ansprüche wegen Überschreiten des Liefertermins, insbesondere nicht das Recht auf Annullierung der Bestellung oder auf eine Konventionalstrafe, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

  5. Zahlung

    Sämtliche Rechnungen sind innert 30 Tagen ohne Abzüge zahlbar. Nach Inverzugsetzung sind wir berechtigt, Verzugszins (üblicher Kontokorrentzinssatz 2%) und Spesen in Rechnung zu stellen. Bei Rechnungen Dritter gelten die aufgeführten Zahlungskonditionen.

    Die Offner Armaturen GmbH ist berechtigt Akontorechnungen zu stellen. Die Höhe richtet sich nach den bereits geleisteten Arbeiten.

    Bei vorzeitigen Projektabbrüchen werden alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen verrechnet.

  6. Mängelrügen

    Die Ware ist sofort nach Empfang zu prüfen. Erkennbare Mängel sind sofort oder spätestens innert 10 Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich zu beanstanden. Nicht erkennbare Mängel sind, sofern sie innerhalb der Garantiezeit entdeckt werden, sofort oder spätestens innert 10 Tagen nach der Entdeckung, schriftlich zu rügen. Verspätete oder mündliche Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.

  7. Rücksendungen von Waren

    Es können nur Waren in fabrikneuem Zustand und nach vorheriger Vereinbarung zurückgenommen werden. Die Ware ist franko zu retournieren und rechtzeitig zu avisieren. Von der Gutschrift wird ein angemessener Prozentsatz des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch CHF 100.– für Umtriebe abgezogen. Dazu kommen allfällige Instandstellungs- und Frachtkosten. Sonderanfertigungen können in der Regel nicht zurückgenommen werden.

  8. Nutzen und Gefahr

    Nutzen und Gefahr gehen mit dem Versand, d.h. sobald die Ware unser Haus verlässt, an den Käufer über. Die Versicherung der Ware gegen Schäden und Verluste während des Transportes ist Sache des Käufers.

    Allfällige Beanstandungen sind bei der betreffenden Transportunternehmung vor Übernahme der Ware geltend zu machen.

  9. Garantie und Haftung

    Wir gewähren, dass unsere Lieferungen frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind. Zugesichert werden jedoch nur diejenigen Eigenschaften, welche in der Auftragsbestätigung oder dem Liefervertrag ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

    Die Garantiezeit beträgt 1 Jahr nach Inbetriebnahme, höchstens 2 Jahre nach Lieferung der Ware. Sollte die Lieferung oder Teile davon bis zum Ablauf der Garantiefrist mangelhaft sein oder nicht den schriftlich zugesicherten Eigenschaften entsprechen, so werden wir nach eigener Wahl die Lieferung oder Teile davon ersetzen oder den Mangel innert angemessener Frist beheben. Wandelung oder Minderung sind ausgeschlossen.

    Der Gewährleistungsanspruch erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen selber vornimmt oder der Kunde, nachdem ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminimierung trifft, den Mangel rechtzeitig rügt und uns die Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben bzw. die mangelhaften Teile auszutauschen

    Soweit gesetzlich zulässig, lehnen wir gegenüber dem Kunden jede weitere Haftung oder Gewährleistung ab, so namentlich die Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden oder die Gewährung von weiterführenden Rechten als in dieser Ziffer beschrieben

    Bei der Bestellung von Industriearmaturen ist der Kunde verpflichtet, uns die Betriebsbedinungen exakt anzugeben. Andernfalls übernehmen wir keinerlei Haftung wegen Beschädigung oder Zerstörung des Liefergegenstandes oder der Anlage.

  10. Eigentumsvorbehalt

    Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Offner Armaturen GmbH.

    Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungs-übereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde die Offner Armaturen GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.

  11. Teilungültigkeit

    Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

  12. Schlussbestimmungen

    Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Sitz der Offner Armaturen GmbH. Für alle Streitigkeiten aus einem Auftragsverhältnis kommt ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung.